Gemeinde Dintikon

Hundehaltung

Hundetaxe

Alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat (auch aus eigener Zucht) sind meldepflichtig. Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.—und wird jährlich Anfang Mai durch die Abteilung Finanzen in Rechnung gestellt. 

An- und Abmeldung Hunde, Heimtierausweis

Bei Zuzug oder Erwerb eines Hundes hat die Anmeldung des Hundes innert 10 Tagen am Schalter der Einwohnerkontrolle zu erfolgen. Bei der Anmeldung sind eine Kopie des Heimtierausweises oder des Impfpasses abzugeben.

Besitzer eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotential sind verpflichtet, auf der Einwohnerkontrolle eine Kopie ihrer Halterberechtigung des Kantonalen Veterinärdienstes einzureichen.

Bei einem Wohnortswechsel müssen die Hundehaltenden den Adresswechsel innert 10 Tagen bei der Einwohnerkontrolle melden. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist der Einwohnerkontrolle ebenfalls Meldung zu erstatten.

Mikrochip

Gemäss der eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche neugeborenen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt bei einem Tierarzt mit dem Mikrochip gekennzeichnet werden. Der Züchter oder Tierarzt nimmt die Registrierung im Amicus (Hundedatenbank) vor.

Bei Hunden aus dem Ausland muss die Mikrochipnummer vom Tierarzt überprüft werden. Der Tierarzt registriert alsdann bei Amicus einen „Import“.

Pflicht zur Aufnahme des Kots

Die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.
Standorte Robidog

Hunde auf den Schul-, Sport- und Freizeitanlagen der Gemeinde Dintikon

  • Hunde sind auf den öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen.
  • Hunde dürfen weder auf den Sportplatz noch auf die übrigen Plätze. Sie dürfen auch nicht in öffentliche Räume mitgenommen werden.

Dokumente

Amicus Broschüre "Ich werde Hundehalter"

Amicus Handbuch Hundehalter

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Kantonalen Veterinärdienstes

 

Gesetzliche Grundlagen 

Hundegesetz vom 15.3.2011 (HuG)
§ 5 Allgemeine Pflichten
1 Hundehaltende sind verpflichtet (…)
  b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten (...)

Verordnung zum Hundegesetz vom 7.3.2012 (HuV)
§ 7 Beseitigung des Hundekots
1 In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.

Polizeireglement der Gemeinde Dintikon
§ 26
1 Auf öffentlichem Grund sind Tierhalter, insbesondere Hunde- und Huftierhalter verpflichtet, den Tierkot einzusammeln und zweckmässig zu entsorgen.
2 Es gelten für den Hundekot die Bestimmungen des Hundegesetzes

Reglement über die Benützung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen der Gemeinde Dintikon
Art. 27
Hunde sind auf den öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen. Hundekot ist aufzunehmen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Hunde dürfen nicht auf die Spielfelder, Sportrasen, Allwetterplätze, Sandfelder und in öffentliche Räume mitgenommen werden.